Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 86 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). |
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Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. |
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Notwendige Unterlagen: Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Magistrat einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Magistrat ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein. |
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Ihr Ansprechpartner: Bernd Croll, Poststraße 20, Zimmer 16, 34289 Zierenberg, Telefon: 05606/5191-11, Fax: 05606/5191-51 E-Mail: bernd.croll@stadt-zierenberg.de |