Bestattungsbeihilfe

 

Gewährung von einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt (Bestattungsbeihilfe)

Allgemeine Voraussetzungen:

Besondere Voraussetzungen:

Es ist bei verstorbenen Hilfeempfängern der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tode Sozialhilfe gewährte, ansonsten das Sozialamt des Bestattungsortes. Nähere Einzelheiten teilt das Sozialamt mit.

Besonderheiten:

Bei der Beauftragung eines Bestattungsunternehmers ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die Bestattung eines Sozialhilfeempfängers handelt. Das Bestattungsunternehmen stellt dem Sozialamt nach der Bestattung eine Gesamtrechnung aus, in der sämtliche Kosten und Einnahmen enthalten sind. Wird für die Bestattung des Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde (nicht das Sozialamt) die Bestattung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.

Notwendige Unterlagen:

Sterbeurkunde

Nachweise über bestehendes Vermögen des Verstorbenen

Nachweise über Einkünfte des Verstorbenen

Nachweise über private Versicherungen des Verstorbenen

Nachweis über Sterbegelder

Ggf. Nachweis über Bestattungsgeld der Krankenkasse

Personalausweis

 

Bei Antragstellung vom Erben oder der unterhaltspflichtigen Person auf Kostenübernahme:

Nachweis über bestehendes Vermögen

Nachweis über Einkommen

Nachweis über Miete und ggf. Wohngeld

Nachweis über Versicherungen und sonstige Belastungen

Angaben über den Nachlass

Rechtliche Grundlagen:

BSHG, SGB

Ihr Ansprechpartner:

Ralph Homberger, Poststraße 20, Zimmer 2, 34289 Zierenberg, Telefon: 05606/5191-22, Fax: 05606/5191-51

E-Mail: ralph.homberger@stadt-zierenberg.de