Bestattungsbeihilfe
| Gewährung von einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt (Bestattungsbeihilfe) |
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Allgemeine Voraussetzungen: Besondere Voraussetzungen: Es ist bei verstorbenen Hilfeempfängern der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tode Sozialhilfe gewährte, ansonsten das Sozialamt des Bestattungsortes. Nähere Einzelheiten teilt das Sozialamt mit. |
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Besonderheiten: Bei der Beauftragung eines Bestattungsunternehmers ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die Bestattung eines Sozialhilfeempfängers handelt. Das Bestattungsunternehmen stellt dem Sozialamt nach der Bestattung eine Gesamtrechnung aus, in der sämtliche Kosten und Einnahmen enthalten sind. Wird für die Bestattung des Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde (nicht das Sozialamt) die Bestattung zu veranlassen und die Kosten zu tragen. |
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Notwendige Unterlagen: Sterbeurkunde Nachweise über bestehendes Vermögen des Verstorbenen Nachweise über Einkünfte des Verstorbenen Nachweise über private Versicherungen des Verstorbenen Nachweis über Sterbegelder Ggf. Nachweis über Bestattungsgeld der Krankenkasse Personalausweis
Bei Antragstellung vom Erben oder der unterhaltspflichtigen Person auf Kostenübernahme: Nachweis über bestehendes Vermögen Nachweis über Einkommen Nachweis über Miete und ggf. Wohngeld Nachweis über Versicherungen und sonstige Belastungen Angaben über den Nachlass |
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Rechtliche Grundlagen: BSHG, SGB |
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Ihr Ansprechpartner: Ralph Homberger, Poststraße 20, Zimmer 2, 34289 Zierenberg, Telefon: 05606/5191-22, Fax: 05606/5191-51 |