Beseitigung von nicht zugelassenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
| Beseitigung von zugelassenen Fahrzeugen, welche sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden |
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Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum stellt einen Verstoß gegen § 32 StVO dar. Sehr oft gehen von diesen Fahrzeugen auch Gefahrenanlagen aus, etwa durch eingeschlagene Scheiben, unverschlossene Türen und abschüssiges Abstellen, Ölverlust, gefährlichen Standort. Geht von dem Fahrzeug eine Gefährdung des Straßenverkehrs aus, so wird der letzte Eigentümer aufgefordert, das Fahrzeug zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird das Fahrzeug schließlich im Wege der Ersatzvornahme entfernt. Die genannten Fahrzeuge werden in der Regel von der Polizei oder durch den Außendienst der Ordnungsverwaltung erfasst. Jeder Bürger kann sich jedoch mit einer formlosen Meldung an die Verwaltung wenden. Sofern im Verfahren der Eigentümer ermittelt werden kann, sind die entstandenen Kosten (Sicherstellung, Verwahrgelder, Begutachtung, Verschrottung) von ihm zu ersetzen. Zusätzlich wird ein Bußgeld verhängt. |
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Notwendige Unterlagen:
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Rechtliche Grundlagen: Ordnungsbehördengesetz § 32 Straßenverkehrsordnung |
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Ihr Ansprechpartner: Dieter Hösl, Gemeindeverwaltung Habichtswald, Telefon: 05606/599652 E-Mail: dieter.hoesl@habichtswald.de |