Beseitigung von nicht zugelassenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum

 

Beseitigung von zugelassenen Fahrzeugen, welche sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden

Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum stellt einen Verstoß gegen § 32 StVO dar. Sehr oft gehen von diesen Fahrzeugen auch Gefahrenanlagen aus, etwa durch eingeschlagene Scheiben, unverschlossene Türen und abschüssiges Abstellen, Ölverlust, gefährlichen Standort. Geht von dem Fahrzeug eine Gefährdung des Straßenverkehrs aus, so wird der letzte Eigentümer aufgefordert, das Fahrzeug zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird das Fahrzeug schließlich im Wege der Ersatzvornahme entfernt. Die genannten Fahrzeuge werden in der Regel von der Polizei oder durch den Außendienst der Ordnungsverwaltung erfasst. Jeder Bürger kann sich jedoch mit einer formlosen Meldung an die Verwaltung wenden. Sofern im Verfahren der Eigentümer ermittelt werden kann, sind die entstandenen Kosten (Sicherstellung, Verwahrgelder, Begutachtung, Verschrottung) von ihm zu ersetzen. Zusätzlich wird ein Bußgeld verhängt.

Notwendige Unterlagen:

genauer Standort des Fahrzeugs

Hersteller und Typ

Farbe

wenn vorhanden: Amtliches Kennzeichen

wenn Kennzeichen: Siegelmarke vorhanden (d.h. Fahrzeug noch zugelassen)?

seit wann steht das Fahrzeug dort?

ggf. weitere Angaben, z.B. Eigentümer wenn bekannt

Rechtliche Grundlagen:

Ordnungsbehördengesetz § 32 Straßenverkehrsordnung

Ihr Ansprechpartner:

Dieter Hösl, Gemeindeverwaltung Habichtswald, Telefon: 05606/599652

E-Mail: dieter.hoesl@habichtswald.de