Gebührenbefreiung (GEZ) Behinderte
| Dienstleistung: Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie Telefongebührenermäßigung aus behinderungsbedingten Gründen |
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Allgemeine Informationen: Besondere Voraussetzungen: Aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannter Sondervermerk des Landes "RF" (nachgewiesen durch Bescheid des Versorgungsamtes oder Stempelaufdruck auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises).
Besonderheiten: Eltern dürfen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Kindes erhalten; eine Telefongebührenermäßigung ist in diesem Fall dennoch möglich.
Keine Vergünstigung bei der Post wegen Kabelfernsehen/Kabelempfang beim Radio. |
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Antrags- und Bearbeitungsfristen: Im Normalfall keine; eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist jedoch erst zum 1. des Monats nach Antragstellung möglich. Ausnahme: Ein vorsorglicher Antrag wurde während des Feststellungsverfahrens beim Versorgungsamt gestellt.
Befreiungszeitraum: 3 Jahre |
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Ihr Ansprechpartner: Ralph Homberger, Poststraße 20, Zimmer 2, 34289 Zierenberg, Telefon: 05606/5191-22, Fax: 05606/5191-51 |