Beglaubigungen
| Dienstleistung: Durchführung von Beglaubigungen |
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Allgemeine Informationen:
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn ...das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder ...die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird
Beglaubigung von Unterschriften Bei der Beglaubigung von Unterschriften muss das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden. Standesamtliche Urkunden dürfen nur von dem zuständigen Standesamt beglaubigt werden. |
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Notwendige Unterlagen:
Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen und Negativen: ...die entsprechende zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung sowie ...die Urschrift
Bei Beglaubigungen von Unterschriften: ...das vom Betroffenen zu unterzeichnende Schriftstück ...der Personalausweis |
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Gebühren: ...Beglaubigungen: pro Seite 2,50 € (für Zeugniskopien Zierenberger Schüler(innen) kostenfrei) ...Unterschriftsbeglaubigungen 5,-- € ...Beglaubigungen für Rentenzwecke: gebührenfrei ...Kopie: pro Seite 0,50 € |
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Rechtliche Grundlagen: §§ 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz |
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Ihr Ansprechpartner: Gerd Henrich, Poststraße 20, Zimmer 1, 34289 Zierenberg, Telefon: 05606/5191-23, Fax: 05606/5191-51 E-Mail: gerd.henrich@stadt-zierenberg.de |