Abwassergebühren / Kanalbenutzungsgebühren
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Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 52 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen. |
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Gebühren: Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung
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Ihre Ansprechpartnerin: Stefanie Werner, Poststraße 20, Zimmer 15, 34289 Zierenberg, Telefon: 05606/5191-15, Fax: 05606/5191-51 |